Wichtige Hinweise zur Erstellung Ihres Gläubigerverzeichnisses für den Schuldenbereinigungsplan - Schuldenproblem lösen | Jetzt ! Anwalt hilft Ihnen bei Privatinsolvenz |Verbraucherinsolvenz

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Wichtige Hinweise zur Erstellung Ihres Gläubigerverzeichnisses für den Schuldenbereinigungsplan

Ein falsches oder unvollständiges Gläubigerverzeichnis ist ein Risiko für Ihre Restschuldbefreiung. Die Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses durch den Schuldner mit größtmöglicher Sorgfalt ist daher die Grundvoraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit einem unsauberen Gläubigerverzeichnis macht ein Insolvenzantrag aus Schuldnersicht häufig keinen Sinn.  Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei. Je sorgfältiger Ihr Gläubigerverzeichnis erstellen, desto weniger Aufwand und damit auch weniger Anwaltskosten fallen an.

1. Unbekannte Gläubiger

Im Gläubigerverzeichnis müssen Sie unbedingt alle Gläubiger angeben.
Es macht keinen Unterschied ob es sich bei den Gläubigern um öffentlich-rechtliche (z.B. Behörden, Gemeinden etc.) oder private Gläubiger (z.B. Handyunternehmen, Banken, Vermieter etc.) handelt.

Vergessene Gläubiger können den Erfolg Ihres Verfahrens gefährden.
Notfalls müssen Sie mögliche unbekannte Gläubiger ermittlen. Dazu können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht)
nach möglichen Gläubigern sowie Volltreckungsmaßnahmen fragen. Hilfreich sind auch Anfragen bei Schufa, Creditreform und sonstigen Auskunfteien.

2. Vollständigkeit der Daten von Gläubiger und Gläubigervertreter

Von Ihren Gläubigern und falls diese von Dritten (Z.B. Rechtsanwälten, Inkassounternehmen etc.) vertreten werden, auch von deren Vertretern müssen Sie folgende Daten ermittlen:

- Name, Vorname (bei natürlcihen Personen) bzw. Geschäftsbezeichnung (bei Unternehmen)
- Anschrift (kein Postfach)
- Geschäftszeichen:
- Faxnummer zur Beschleunigung der Bearbeitung (falls vorhanden)

Diese Daten können Sie meist aus den Anschreiben Ihrer Gläubiger entnehmen. Notfalls können Sie dort auch nachfragen oder im Internet (Impressum der Homepage) recherchieren.

3. Nachmeldung von Gläubigern

Etwaige Ihnen nachher noch neu bekannt gewordene Gläubiger, müssen Sie unbedingt unaufgefordert mitteilen, damit diese im Plan noch berücksichtigt werden können.

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü