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Rechtsanwalt - Landshut - Wohlverhaltensperiode

Mit Ende des Insolvenzverfahrens beginnt die sechs-jährige Wohlverhaltensperiode.Die Sechs-Jahres-Frist wird aber bereits ab Insolvenzeröffnung gerechnet.

In dieser sind Sie verpflichtet Ihre Obliegenheiten als redlicher Schuldner zu erfüllen. Dabei obliegt es Ihnen
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu bemühen und keine    zumutbare Tätigkeit abzulehnen:

2. Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3.jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge und Ihr Vermögen zu erteilen

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Sofern Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, obliegt es Ihnen die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als ob Sie ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis eingegangen wären.

 
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