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Rechtsanwalt - Landshut - Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Sofern Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen und sich dadurch als redlicher Schuldner erweisen, erteilt Ihnen  das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Damit sind Sie ohne Rücksicht darauf, ob Sie während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode pfändbar waren und Zahlungen leisten konnten oder nicht, alle nach den sechs Jahren eventuell noch offenen Schulden erledigt.

Von dieser Restschuldbefreiung werden aber insbesondere folgende Schulden nicht erfasst:

1. Ihre Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angaben dieses Grundes angemeldet hatte;

2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;

3. Ihre Schulden aus zinslosen Darlehen, die Ihnen zur Begleichung der Kosten des Insolvnezverfahrens gewährt wurden

Wenn Sie aber gegen Obliegenheiten verstoßen haben und sich als unredlicher Schuldner erweisen, kann das Insolvenzgericht Ihnen auf entsprechendem Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.   

 
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