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Verfahrenskostenstundung

Da Sie höchstwahrscheinlich nicht die Mittel haben, Ihr Insolvenzverfahren selbst vorzufinanzieren, besteht die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung.

Wird Ihnen diese bewilligt, werden Ihnen die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltesnperiode gestundet.

Im Falle der Stundungsbewilligung haben Sie die ersten sechs Jahre des Verfahrens keine Vorschussrechnung an Gericht oder Treuhänder zu zahlen.

Die Staatskasse wird aber Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch die folgenden vier Jahre nach Insolvenzaufhebungsbeschluss  prüfen. Zur Auskunft sind Sie dabei verpflichtet. Wenn Sie auch in diesen vier Jahren, d.h. insgesamt zehn Jahre nach Eröffnungsbeschluss kein relevantes Einkommen haben sollten, können Ihnen diese Verfahrenskosten sogar komplett erlassen werden.

Sofern Sie aber relevantes Einkommen haben solten, müssen Sie nicht befürchten, dass Sie die gesamten Verfahrenskosten auf einmal zahlen müssen. Im Regelfall setzt die Staatskasse dann monatliche Raten für den Vier-Jahres-Zeitraum fest. Die Ratenhöhe hängt dann von Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit ab.
 

 
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