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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen geht die Verwaltungs-
Dieser hat die Aufgabe dieses zu verwerten und dann an die Gläubiger zu verteilen. Ist die Verteilung vollzogen, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und damit beendet. Der Insolvenzbeschlag endet. Sie erhalten dann wieder die Verwaltungs-
Achtung aus folgenden Gründen könnte Ihr Verfahren scheitern:
1. Sie sind wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden
2.Sie haben in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig, schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
3 Ihnen wurde in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO oder § 297 InsO versagt
4.Sie haben im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert.
5.Sie haben Auskunfts-
6 Sie haben in den nach § 305 vorzulegenden Verzeichnissen Ihres Vermögens und Einkommens, der Angabe Ihrer Gläubiger und der gegen Sie gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvolständige Angaben gemacht.
Haben Sie einen dieser Gründe verwirklicht, ist ein Insolvenzgläubiger berechtigt im Schlusstermin einen Versagungsantrag zu stellen. Das bewirkt, dass Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Gläubiger dies glaubhaft machen kann.
Daher ist es ratsam, vor Stellung eines Insolvenzantrags zur prüfen, ob einer dieser Gründe vorliegt. Denn dann bringt Ihnen ein Insolvenzverfahren nichts.