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Bevor Sie einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen können, muss vorher eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern über die Schuldenbereinigung (außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren) erfolglos versucht worden sein.
Dieses außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren muss von einer fachkundigen Stelle (z.B: Rechtsanwalt) durchgeführt werden und Ihnen dann bescheinigt werden. Diese Bescheinigung nach § 305 I Nr. 1 InsO müssen Sie dann Ihrem Insolvenzantrag (Anlagen 2 und 2 A des Antragsformulars) beifügen.
Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein. Sollte diese zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als sechs Monate sein, wird das Insolvenzgericht Sie zur Nachbesserung binnen eines Monats auffordern. Können Sie binnen eines Monats eine aktuellere Bescheinigung nicht vorlegen, wird Ihr Antrag als unzulässig abgewiesen und Sie müssen dann erneut das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchführen lassen, wenn Sie Insolvenzantrag stellen wollen.