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Nachdem Sie Ihren Insolvenzantrag mit dem Stundungsantrag eingereicht haben, wird das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet.
Das Insolvenzgericht prüft zunächst noch, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens Sinn macht. Dies ist dann der Fall, wenn das Insolvenzgericht der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung (doppelte Mehrheit der Anzahl der Gläubiger, die gleichzeitig die Mehrheit der Gesamtschulden repräsentieren) zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erreichbar erscheinen. Diesen gerichtlichen Plan müssen Sie mit Ihrem Verbraucherinsolvenzantrag einreichen.