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Für viele Schuldner macht es Sinn möglichst noch 2012 den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, da ab 2013 in vielen Fällen es schwieriger werden wird, Restschuldbefreiung zu erhalten.
Folgende Verschärfungen sind nach dem geplanten Gesetzentwurf geplant.
1. Weitere Versagungsgründe werden eingeführt
Derzeit kann die Restschuldbefreiung nur aus einigen wenigen Straftaten versagt werden.
Die dazwischen liegenden Lücken, wird der Gesetzgeber schließen.
Derzeit kann die Restschuldbefreiung nur bei folgenden Straftaten versagt werden
Bankrott
Schuldnerbegünstigung
Verletzung der Buchführungspflicht
Gläubigerbegünstigung
Betrug, wenn schriftlich erfolgt, um etwa Kredit oder öffentlich-
Hat der Schuldner davon nicht erfasste Straftaten verwirklicht, kann er nach derzeitigem Recht trotzdem Restschuldbefreiung erlangen.
Diese Lücken werden nunmehr geschlossen. Wenn der Schuldner Straftaten gegen Eigentums-
Schließlich kann das Insolvenzgericht nach dem neuem Recht die Restschuldbefreiung auch von Amts wegen versagen. Viele Schuldner werden also nicht mehr wie bisher Restschuldbefreiung erlangen können, wenn die Gläubiger keinen Versagungsantrag stellen. Dies bringt dem Schuldner nichts mehr, wenn sich ein Versagungsgrund aus der Insolvenzakte ergibt. Dann muss das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.
2. Vorrechte werden faktisch eingeführt
Bisher ist es so, dass alle Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gleichberechtigt sind. Nach dem beabsichtigten neuem Gesetz werden faktisch Vorrechte für das Finanzamt eingeführt.
Dadurch gibt der Gesetzgeber sein mit der Einführung der Insolvenzordnung ursprünglich verbundenes Ziel, im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleich zu behandeln endgültig auf. Ein Rückschritt in die Zeiten der alten Konkursordnung.
Dies bedeutet, dass der Schuldner, der Schulden beim Finanzamt hat, sich dieser Schulden nicht mehr durch einen Insolvenzantrag entledigen kann. Er erhält zwar nach wie vor die Restschuldbefreiung. Aber nur mit dem Ergebnis, dass die Forderungen vom Finanzamt davon nicht erfasst sind. Diese können also sofort am Tage nach der Erteilung der Restschuldbefreiung, nach wie vor gegen den Schuldner vollstrecken.
3. Kürzere Wohlverhaltensperiode ist möglich
Für Schuldner, die auch höhere Beträge, als die pfändbaren Beträge an die Gläubiger abführen können, hat das neue geplante Verbraucherinsolvenzrecht einen Vorteil parat.
Die Wohlverhaltensperiode wird von sechs auf drei Jahre verkürzt, wenn es der Schuldner schafft, innerhalb von drei Jahren die Verfahrenskosten und jedem Gläubiger eine Befriedigung von mindestens 35 % zu verschaffen.
Zahlt der Schuldner soviel, dass zumindest die Verfahrenskosten befriedigt sind, wird die Wohlverhaltensperiode von sechs auf immerhin fünf Jahre verkürzt.
4. Vorrangige Abtretung wird abgechafft
Schlecht für Gläubiger insbesondere Banken ist die Abschaffung der vorrangigen Abtretung. Dies zeitigt auch mittelbare Wirkungen für Schuldner in der Krise. Denn viele derartige Personen werden trotz Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis dann wohl keinen Kredit mehr von der Bank erhalten, um ein Insolvenzverfahren noch zu vermeiden.
Verschärft wird dies zusätzlich durch Basel III. Es ist somit mit einem Anstieg der Verbraucherinsolvenzen von natürlichen Personen zu rechnen.
5. Ergebnis
Wer jetzt Schulden beim Finanzamt hat oder mit Strafanzeigen seiner Gläubiger rechnet, beantragt am besten sofort und jetzt Verbraucherinsolvenz. Jetzt hat er (noch) viel bessere Chancen, Restschuldbefreiung zu erlangen, als wenn er unter das neue Recht fällt.
6. Gesetzgebungsverfahren
Achtung: Das Gesetzgebungsverfahren ist nunmehr abgeschlossen und die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 1.Juli 2014 eingereichten Insolvenzanträge.